4. Ob die Beklagte der Klägerin die eingeklagte Provision schuldet, hängt in erster Linie davon ab, ob die von der Klägerin angebotene Dienstleistung als bewilligungspflichtiger Personalverleih zu qualifizieren ist oder ob es sich dabei um eine blosse Vermittlungstätigkeit im Sinne eines Mäklervertrags nach Art. 412 ff. OR handelt.