nicht durch die Auftraggeberin – d.h. die Beklagte –, sondern durch die G.________ (act. 43 E. 4.4.1). Infolge der wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit zwischen dem Einsatzbetrieb – d.h. der Beklagten – und der G.________ müsse nach der Erfahrung des Lebens davon ausgegangen werden, dass die Vermittlungstätigkeit der Klägerin auf die G.________ ausgestrahlt habe und der Beklagten die Festanstellung von I.________ zuzurechnen sei (act. 43 E. 4.5).