2. Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Berufungsverfahren kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde und ein solcher von Gesetzes wegen auch nicht zwingend ist (vgl. Art. 316 Abs. 2 ZPO; act. 50). Die Parteien haben sich indes in Ausübung des allgemeinen Replikrechts mehrmals zur Sache geäussert (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4), was grundsätzlich zulässig ist. Dabei ist aber zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ergänzung eines Rechtsmittels auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft ist, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben.