In der Berufungsantwort vom 1. Februar 2021 schloss die Klägerin auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (act. 49). Zur Berufungsantwort reichte die Beklagte am 9. März 2021 in Ausübung des allgemeinen Replikrechts eine Seite 5/15 Stellungnahme ein (act. 53), zu welcher sich die Klägerin am 9. April 2021 äusserte (act. 57). Dazu nahm die Beklagte am 22. April 2021 ein weiteres Mal unaufgefordert Stellung (act. 59). 4.2 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen