Die Gerichtskosten von CHF 5'400.00 wurden im Umfang von CHF 4'995.00 der Beklagten und im Umfang von CHF 405.00 der Klägerin auferlegt. Weiter wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 573.50 zu ersetzen und ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 14'229.80 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.1 Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 45).