Arbeitgeberin von I.________ sei demgegenüber die G.________. Handlungen einer Gesellschaft würden nicht den Gesellschaftern oder Aktionären zugerechnet, weshalb der Arbeitsvertrag mit I.________ auch nicht der Beklagten zuzurechnen sei. Die Voraussetzungen für einen Durchgriff seien nicht erfüllt (act. 7). 3.3 In der Replik vom 20. Mai 2019 und der Duplik vom 19. August 2019 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest (act. 15 und 21).