3.2 In der Klageantwort vom 11. Januar 2019 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Sie stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Klägerin fehle die notwendige Bewilligung für den Betrieb eines Personalverleihs, weshalb der Rahmenvertrag 2014 nichtig sei. Abgesehen davon, handle es sich bei der Beklagten und der G.________ um zwei unterschiedliche, eigenständige juristische Personen. Vertragspartei des Rahmenvertrags 2014 und des Einsatzvertrags 2014, auf dessen Grundlage die Klägerin ihren Provisionsanspruch geltend mache, sei die Beklagte gewesen. Arbeitgeberin von I.___