die dauernde und enge Zusammenarbeit sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Verstrickungen der G.________ mit der Beklagten hätten jedoch zur Folge, dass der Anstellungsvertrag zwischen der G.________ und Seite 4/15 I.________ der Beklagten zuzurechnen sei. Die Tätigkeit von I.________ bei der G.________ komme in tatsächlicher Hinsicht der Beklagten zugute (act. 1).