§ 3 Festanstellung Für den Fall, dass die Auftraggeberin die/den vermittelten Honorarärztin/arzt fest anstellt (sei es direkt nach dem temporären Einsatz oder innerhalb von 2 Jahren nach dem letzten Einsatz), bezahlt sie der Beauftragten eine einmalige Provision in der Höhe von 22,5 % des jährlichen Gesamthonorars, bestehend aus fixen- und variablen Anteilen, welcher der/dem betreffenden Ärztin/Arzt ab Beginn der Festanstellung bezahlt wird.