2.2 Am 6./11./17. Juni 2014 unterzeichneten die Klägerin als "Beauftragte" und die Beklagte als "Auftraggeberin" einen Rahmenvertrag zur "Vermittlung von Temporär- oder folgender Festanstellung von Fachärzten für Radiologie" (nachfolgend: Rahmenvertrag 2014; act. 1/4). In § 2 und § 3 dieses Vertrages wurde Folgendes festgehalten: "§ 2 Abrechnung Die Beauftragte erhält von der Auftraggeberin eine Tages-Provision von CHF 550.00 (exkl. MWST). Pro 15 Minuten Überzeit werden zusätzlich CHF 15.30 (exkl. MWST) verrechnet. Die Beauftragte stellt der Auftraggeberin anhand des vom Honorararztes Seite 3/15