1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. November 2020 sei aufzuheben. 2. Die Klage der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, unter Einbezug des Schlichtungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, zulasten der Berufungsbeklagten. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt