{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-45_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_45", "Checksum": "00d9864649bb3d619e9e2005e59bcf99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ein klassischer Belegarzt ist ein Arzt,\nwelcher in der Regel eine eigene Praxis führt, indes operative Eingriffe in einem Spital\nvornimmt, welches ihm einerseits Räumlichkeiten und Apparate sowie andererseits geeignetes\nPersonal im Rahmen des Belegarztvertrages zur Verfügung stellt. Der Belegarztvertrag ist kein\nArbeitsvertrag, nicht zuletzt weil der Arzt dem Spital ein Entgelt für die Benutzung der\nSpitalinfrastruktur zu bezahlen hat und auch nicht vom Spital entlöhnt wird (Landolt/Herzog-\nZwitter, Arzthaftungsrecht, 2014, § 6 N 383 ff.).\n\n4.6.6 Schliesslich trifft es zwar zu, dass im Rahmen eines Personalverleihs – anders als vorliegend\n– der Verleiher den Arbeitnehmer entlöhnt, um den Einsatzbetrieb vom administrativen\nAufwand eines Arbeitsverhältnisses zu entlasten. Entsprechend dem typischen Zweck des\nPersonalverleihs hat die Klägerin den administrativen Aufwand bei der Beklagten dennoch\nerheblich reduziert, indem sie der Beklagten den Aufwand der Rekrutierung erspart hat.\nZudem wurde die Beklagte durch die Bezahlung der Vergütung an I.________ nicht stark\nbelastet, da I.________ die Beiträge an die Sozialversicherung selbst zu entrichten hatte (§ 3\ndes Einsatzvertrags 2014; act. 1/9). Ausserdem ist der Umstand, dass I.________ bei\nN.________ als Selbständigerwerbender aufgenommen wurde (act. 15/28), für das Gericht\nbei der Beurteilung des infrage stehenden Rechtsverhältnisses nicht bindend. So wie die\nzivilrechtlichen Verhältnisse allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche\nQualifikation zu bieten vermögen, jedoch nicht ausschlaggebend sind (Urteil des\nBundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2), lässt umgekehrt die AHVrechtliche Qualifikation als Selbständigerwerbender nicht ohne Weiteres auf die\nzivilrechtlichen Verhältnisse schliessen.\n\n4.6.7 Nach dem Gesagten war die Klägerin die rechtliche Arbeitgeberin von I.________ und ihre\nTätigkeit ist daher als Personalverleih im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVG zu qualifizieren. Dass\ndie Klägerin gewerbsmässig handelt, ist nicht umstritten, weshalb sie für ihre Tätigkeit eine\nBetriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes benötigt. Da die Klägerin über keine\nentsprechende Bewilligung verfügt, ist der Verleihvertrag gemäss Art. 22 Abs. 5 AVG nichtig\nund die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der im Rahmenvertrag 2014 vereinbarten\nProvision. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss\ngelangte, dass infolge der wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit zwischen dem\nEinsatzbetrieb – d.h. der Beklagten – und der G.________ die Vermittlungstätigkeit der\nKlägerin auf die G.________ ausgestrahlt habe und der Beklagten die Festanstellung von\nI.________ zuzurechnen sei (vgl. vorne E. 3 a.E.)\n\n5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als begründet, was zur Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Klage führt.\n\n5.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Klägerin die gesamten Prozesskosten\ndes erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 318 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1\nZPO).\nSeite 14/15\n\n5.2 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt CHF 5'400.00 (act. 43 Dispositiv-Ziff. 2)\nsind der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine\nangemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von CHF 68'040.00\n(act. 43 E. 9.1) beläuft sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte auf CHF 8'623.60 (§ 3\nAbs. 1 AnwT). Aufgrund des zweiten Schriftenwechsels und der Partei- und\nZeugenbefragung rechtfertigt sich die Berechnung eines Zuschlags von insgesamt 75 % (§ 5\nAnwT), was ein Honorar von CHF 15'091.30 ergibt (vgl. act. 43 E. 9.2). Unter\nBerücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von CHF 102.60 (act. 39) und der\nMehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 1'169.90; vgl. § 25 f. AnwT) resultiert für das\nerstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von gerundet CHF 16'365.00.\n\n5.3 Der für die Festsetzung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten massgebende Streitwert\nbeträgt – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – CHF 68'040.00 (vgl. act. 43 E. 9.1). Bei\ndiesem Streitwert ist die ordentliche Entscheidgebühr auf CHF 5'400.00 festzusetzen (§ 15\nAbs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG).\n\n"}