{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-45_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_45", "Checksum": "00d9864649bb3d619e9e2005e59bcf99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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I.________ war jedoch insofern in die Arbeitsorganisation der Klägerin\neingegliedert, als diese die Einsätze koordinierte, Ansprechperson für die Einsatzbetriebe\nwar und die Bedingungen des Einsatzvertrags 2014 vorgab (vgl. hinten E. 4.5.3 f.). Dass\nI.________ nicht verpflichtet war, Einsätze anzunehmen (act. 33 Frage 4.5), entspricht\nebenfalls dem Wesen des Personalverleihs in Form der Temporärarbeit. Dafür trägt der\nArbeitnehmer auch das Risiko fehlender Einsätze (vgl. vorne E. 4.5.1). Ferner ist auch das\nWeisungsrecht des Verleihers – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht mit\ndemjenigen des Einsatzbetriebes gleichzusetzen. Das Weisungsrecht bei\nPersonalverleihverhältnissen ist in der Regel gespalten: Während der Einsatzbetrieb den\nArbeitnehmer über die Art und den Umfang der zu verrichtenden Arbeiten vor Ort instruiert\nund – wie vorliegend (vgl. hinten E. 4.6.5) – ihm die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung\nstellt, trägt der Verleiher insbesondere die Verantwortung für die Auswahl des für den Einsatz\nam besten geeigneten Arbeitnehmers. Vorliegend wählte die Klägerin I.________ als\ngeeigneten Arzt aus und wies ihn der Beklagten zu (\"Bei I.________ haben wir konkrete\nSeite 12/15\n\nAuflagen erhalten, die erfüllt werden mussten. Nach sorgfältiger Prüfung haben wir\nI.________ vermittelt\" [act. 33 Frage 5.3]; \"Vor dem Einsatz nehmen wir eine sorgfältige\nPrüfung vor, weswegen wir folglich davon ausgehen, dass die auserwählten Ärzte die\nLeistung erbringen werden\" [act. 33 Frage 4.8]).\n\n4.6.3 Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin im Rubrum des Einsatzvertrags 2014\nnicht als Vertragspartei aufgeführt ist, nicht ohne Weiteres ableiten, dass sie nicht ebenfalls\nVertragspartei war. Nach Ansicht der Klägerin handelte sie zwar nur als Vertreterin von\nI.________. Dagegen spricht aber einerseits, dass die Klägerin den Vertrag zusätzlich zu\nI.________ unterzeichnet hat, was im Falle eines Vertretungsverhältnisses nicht nötig\ngewesen wäre. Andererseits hatte die Klägerin den Vertrag unbestrittenermassen aufgesetzt\nund die Konditionen vorgegeben. An der Parteibefragung führte der Präsident des\nVerwaltungsrates der Klägerin auf entsprechende Frage hin aus, dass die Klägerin diesen\nVertrag verfasst habe und es sich dabei um einen Standardvertrag der Klägerin handle\n(act. 33 Frage 6.1 f.). Dieser Standardvertrag sehe für alle Partnerkliniken gleich aus und\nbeinhalte daher auch den gleichen Lohn. Der Lohn diene im Rahmen des Fairnessprinzips als\nRichtwert, zumal die Ärzte dazu neigen würden, ihr Honorar zu überschiessen. Auf diese\nWeise vertraue der jeweilige Radiologe der Klägerin und könne davon ausgehen, dass jeder\nfür die gleiche Tätigkeit CHF 1'100.00 erhalte (act. 33 Frage 6.4). I.________ hatte denn auch\nan den Vertragsverhandlungen nicht teilgenommen. Er hatte lediglich seine Anliegen im\nVorfeld der Klägerin mitgeteilt (z.B. selbständige Befunde im Rahmen der\nEntscheidungskompetenz, keine Nachtschicht sowie Wochenend- und Feiertagsarbeit [act. 33\nFrage 6.3]). Dass die Klägerin einen Standardlohn für alle von ihr vermittelten Ärzte vorgibt,\nspricht gegen das Vorliegen eines Mäklervertrags, hat sich der Vermittlungsmäkler doch für\neinen möglichst hohen Preis einzusetzen. Vorliegend würde sich denn auch die Frage stellen,\nob sich die Klägerin – sollte es sich beim Vermittlungsvertrag 2014 tatsächlich um einen\nMäklervertrag handeln – aufgrund einer Doppelmakelei nicht in einem Interessenkonflikt\nbefunden hätte (vgl. Huguenin, a.a.O., Rz 3369).\n\n4.6.4 Abgesehen davon, dass die Klägerin die Höhe des Lohnes bestimmte, koordinierte sie auch\ndie Einsätze von I.________. § 5 des Vermittlungsvertrags 2014 sieht vor, dass Anfragen\nvon bereits vermittelten Kliniken über die Klägerin abzuwickeln sind (act. 15/27). Auch § 4\ndes Rahmenvertrags 2014 (Verleihvertrag) hält fest: Sollte die Beklagte zu einem späteren\nZeitpunkt wiederum Fachärzte der Klägerin für temporäre Einsätze engagieren wollen,\nverpflichtet sie sich, die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen nicht direkt mit dem\nArzt, sondern ausschliesslich mit der Klägerin abzuschliessen (act. 1/4). Entsprechend ist die\nZusammenarbeit von I.________ und der Klägerin auf Dauer ausgerichtet, worauf auch die\nvereinbarte, sechsmonatigen Kündigungsfrist in § 6 des Vermittlungsvertrags 2014 hinweist\n(act. 15/27). Ein Mäklervertrag erlischt hingegen nach Abschluss des vermittelten Geschäfts\nbzw. ist jederzeit kündbar (vgl. vorne E. 4.4.3).\n\n4.6.5 Aus dem Einsatzvertrag 2014 ergibt sich weiter das Weisungsrecht des Einsatzbetriebes\ngegenüber I.________ und dessen Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten.\nZum einen schreibt § 1 des Einsatzvertrags 2014 die tägliche Anwesenheit von I.________ von\n8.00 Uhr bis 17.00 Uhr vor. Zum anderen hält § 10 desselben Vertrags ausdrücklich fest, dass\ndie beauftragende Institutsleitung gegenüber dem Beauftragten weisungsbefugt ist. Nicht nur\ndiese fehlenden Freiheiten von I.________ in der Arbeitsorganisation sprechen gegen die\nSeite 13/15\n\n"}