{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-45_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_45", "Checksum": "00d9864649bb3d619e9e2005e59bcf99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Hauptverträge),\nangewendet: so unter anderem bei Grundstücken, Miet- und Pachtobjekten,\nHypothekarkrediten, Darlehen, Arbeitnehmern etc. Die Tätigkeit des Mäklers besteht, je nach\nVereinbarung mit der Auftraggeberin, im Nachweisen (Verschaffen) einer Gelegenheit zum\nAbschluss eines Vertrages oder im Vermitteln eines solchen Abschlusses (Art. 412 Abs. 1\nOR). Die Aufgabe des Mäklers erstreckt sich indessen nicht auch auf den Abschluss dieser\nGeschäfte selbst; es geht um Tathandlungen, nicht um Rechtshandlungen. Der Mäkler ist\nvon der gesetzlichen (dispositiven) Regelung her nicht berechtigt, den Vertrag direkt im\nNamen der Auftraggeberin abzuschliessen. Hierzu bedarf es kumulativ eines besonderen\nAuftrags und einer Vollmacht. Wesentliche Merkmale des Mäklervertrags sind Entgeltlichkeit\nund Erfolgsbedingtheit. Im Übrigen ist auf den Mäklervertrag das Auftragsrecht anwendbar\n(Art. 412 Abs. 2 OR; Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besondere Teil, 2019,\nRz 3340 f.). Schliesst die Auftraggeberin das nachzuweisende oder zu vermittelnde Geschäft\nmit dem Dritten ab, erlischt der Mäklervertrag in der Regel. Bei einem befristeten\nMäklervertrag endet das Rechtsverhältnis spätestens mit Ablauf der vereinbarten Frist.\nSodann kann der Mäklervertrag von beiden Parteien gemäss Art. 404 i.V.m. Art. 412 Abs. 2\nOR jederzeit gekündigt werden (Huguenin, a.a.O., Rz 3382 f.).\n\n4.6 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Stellung der Klägerin als rechtliche Arbeitgeberin\nund somit das Vorliegen eines Personalverleihs zu Unrecht verneint.\nSeite 11/15\n\n4.6.1 Personalverleih im Sinne des Gesetzes ist in drei Erscheinungsformen möglich: Temporärarbeit,\nLeiharbeit und gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe. Letzteres\nbeinhaltet das kurzfristige, nicht geplante Zurverfügungstellen eines Arbeitnehmers bei einer sich\ngerade bietenden Gelegenheit, wobei die Ausleihe von Arbeitskräften kein Standardangebot des\nArbeitgebers ist. Diese Erscheinungsform ist im Gegensatz zu den anderen beiden nicht\nbewilligungspflichtig. Bei der Leiharbeit hingegen ist der Zweck der Anstellung von\nArbeitnehmern hauptsächlich der Verleih an Einsatzbetriebe, wobei der Verleiher jedoch häufig\nneben dem Verleihgeschäft auch eine eigene Betriebsstätte betreibt, in welcher der\nArbeitnehmer vorübergehend oder sogar regelmässig zum Einsatz kommen kann. Bei der\nTemporärarbeit ist der Zweck der Anstellung ausschliesslich der Verleih. In der Praxis schliesst\nder Arbeitgeber (Verleihfirma) mit dem Arbeitnehmer zunächst einen Rahmenarbeitsvertrag ab,\nin welchem die allgemeinen Bedingungen für die einzelnen Arbeitseinsätze vereinbart werden. In\nder Folge schliesst der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für jeden einzelnen Arbeitseinsatz in\neinem Kundenbetrieb (Einsatzbetrieb) einen Einsatzvertrag (Arbeitsvertrag) ab. Der\nRahmenvertrag tritt erst durch die Unterzeichnung des konkreten Einsatzvertrags in Kraft. Somit\nentsteht erst durch den Einsatzvertrag ein Arbeitsverhältnis (Verleiher/Arbeitnehmer) zu den im\nRahmenvertrag und Einsatzvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen. Der Rahmenarbeitsvertrag\nbegründet weder eine Pflicht des Arbeitgebers, einen Einsatz anzubieten, noch eine Pflicht des\nArbeitnehmers, einen Einsatz anzunehmen. Jeder neue Einsatz erfordert den Abschluss eines\nneuen Einsatzvertrags (neuer Arbeitsvertrag). Der Arbeitsvertrag bezieht sich jeweils nur auf\neinen einzigen Einsatz. Ist dieser beendet, besteht zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis\nmehr. Das Risiko für fehlende Einsätze liegt beim Arbeitnehmer (Staatssekretariat für Wirtschaft\nSECO, Weisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz, zur\nArbeitsvermittlungsverordnung und der Gebührenverordnung, 2007, S. 68 ff.,\n<https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_\nDienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/Personenfreizuegigkeit_und_\nArbeitsbeziehungen/merkblaetter/Weisungen_Erlaeuterungen_Arbeitsvermittlungsgesetz.html>\n[besucht am 10. Januar 2022]).\n\n"}