{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-45_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_45", "Checksum": "00d9864649bb3d619e9e2005e59bcf99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vielmehr verpflichtet er sich, entsprechende\nArbeitnehmer gegen Entgelt und mit ihrem Einverständnis dem Einsatzbetrieb zur Leistung von\nArbeit für eine bestimmte Zeit zu überlassen. Die rechtliche Ausgestaltung des\nPersonalverleihs ist darauf angelegt, den administrativen Aufwand, den eine arbeitsrechtliche\nAnstellung nötig machen würde, vom Einsatzbetrieb fernzuhalten. Gegen ein Entgelt soll die\nRekrutierung von Personal und die Administration des Arbeitsverhältnisses, wie die Auszahlung\ndes Lohns oder die Abrechnung mit den Sozialkassen, von einem auf diese Aufgaben\nspezialisierten Personalverleiher erledigt werden, während der Einsatzbetrieb von den\nRechtspflichten eines Arbeitgebers möglichst befreit sein soll. Folgende Kriterien lassen auf die\nErbringung einer Arbeitsleistung in Form des Personalverleihs schliessen: Das Weisungs- und\nKontrollrecht liegt beim Einsatzbetrieb; der Arbeitnehmer verrichtet seine Arbeitstätigkeit primär\nam Sitz des Einsatzbetriebs mit den vom Einsatzbetrieb zur Verfügung gestellten Werkzeugen,\nMaterialien oder Geräten; der Einsatzbetrieb trägt die Gefahr für eine allfällige\nSchlechterfüllung der Arbeitsleistung, während der Verleiher nur für die gute Auswahl des\nArbeitnehmers haftet, jedoch keinen bestimmten Erfolg garantiert (Urteil des Bundesgerichts\n2C_132/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3.1 f. m.H.).\n\nAufgrund seiner konkreten Stellung als \"faktischer\" Arbeitgeber während des Verleihs steht\ndem Einsatzbetrieb das Weisungsrecht, aber auch die Fürsorgepflicht zu. Dabei ist die Delegation des Weisungsrechts ein wesentliches Element des Personalverleihs.\nWeisungsbefugnisse gelten dann als abgetreten oder überlassen, wenn es der Einsatzbetrieb\nist, welcher den Arbeitnehmer über die Art und den Umfang der zu verrichtenden Arbeiten vor\nOrt instruiert und ihm die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Dabei kommen dem\nEinsatzbetrieb gegenüber dem Arbeitnehmer Weisungsrechte zu, wie sie sonst gestützt auf\nArt. 321d OR nur dem Arbeitgeber zur einseitigen Konkretisierung des Arbeitsvertrags\nzukommen. Dennoch wird der Verleiher nicht vollständig aus seinen Pflichten als Arbeitgeber\nentlassen, sondern er trägt die Verantwortung für die Auswahl des für den Einsatz am besten\ngeeigneten Arbeitnehmers und übernimmt gegenüber den Kunden die Verantwortung für die\nQualität der von seinen Angestellten zu erbringenden Dienstleistungen. Somit kommt es zu\neiner Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion und des Weisungsrechts zwischen Einsatzbetrieb\nund Personalverleiher. Daher wird mitunter der Einsatzbetrieb als faktischer Arbeitgeber und\nder Personalverleiher als rechtlicher Arbeitgeber bezeichnet. Der Personalverleiher erfüllt\ngegenüber dem Arbeitnehmer die Lohnzahlungspflicht und rechnet mit den Sozialkassen und\nden Steuerbehörden ab. Ist der Entleiher mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht\nzufrieden, kann er sich an den Personalverleiher wenden und allenfalls eine andere geeignete\nKraft verlangen. Das Kündigungsrecht betreffend den Arbeitsvertrag steht ausschliesslich dem\nSeite 10/15\n\nPersonalverleiher zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2018 vom 2. November 2018 E.\n4.3.3).\n\n4.5.2 Die private Arbeitsvermittlung wird in Art. 2 ff. AVG geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AVG\nbenötigt eine Bewilligung des kantonalen Arbeitsamtes, wer regelmässig und gegen Entgelt\nim Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von\nArbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler). Ziel der Vermittlung muss der Abschluss eines\nArbeitsvertrags gemäss Art. 319 ff. OR sein. Die Zusammenführung im Sinne des AVG ist\ndann als abgeschlossen zu betrachten, sobald die eine Partei darauf hingewiesen wurde,\ndass sie mit der anderen Partei einen Vertrag abschliessen könnte. Ob der Vertrag\nanschliessend effektiv geschlossen wird, ist für die Anwendbarkeit des AVG demgegenüber\nnicht relevant. Die Arbeitsvermittlung findet im Vorfeld eines Arbeitsverhältnisses statt. Die\nDienstleistungen des Arbeitsvermittlers bestehen darin, Informationen über offene Stellen\nzusammenzutragen, aufzubereiten und an den Arbeitssuchenden weiterzugeben. Der\nArbeitsvermittler kann je nach Umständen selber Kontakte zwischen potentiellen\nArbeitnehmern und Arbeitgebern herstellen und dem Arbeitssuchenden Empfehlungen\nabgeben. Arbeitsvermittler können auch Tätigkeiten ausüben, die über das Zusammenführen\nmöglicher Parteien eines Arbeitsverhältnisses hinausgehen, doch müssen diese Tätigkeiten\neine sachliche Nähe zur Arbeitsvermittlung aufweisen. Dies ist beispielsweise der Fall bei der\nOrganisations-, Unternehmens- und individuellen Karriereberatung (Urteil des Bundesgerichts\n2C_132/2018 vom 2. November 2018 E. 4.2 ff.).\n\n"}