{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-45_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_45", "Checksum": "00d9864649bb3d619e9e2005e59bcf99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Weiter ergebe sich aus § 1 des Vermittlungsvertrags 2014, dass\nI.________ mehrere Einsätze an verschiedenen Orten habe vornehmen sollen. Die\nSeite 8/15\n\nFestanstellung von I.________ bei der G.________ nach dem Einsatz am J.________ sei\nnicht im Interesse der Klägerin gewesen. Im Normalfall hätten weitere solche Kurzeinsätze\nstattgefunden, was dem Vermittlungsvertrag 2014 entsprochen hätte und für eine\nRegelmässigkeit und Dauerhaftigkeit der Einsätze von I.________ – organisiert durch die\nKlägerin – spreche. Dies entspreche dem typischen Personalverleih, in welchem die Klägerin\nals jeweils zuständige Person die Bedürfnisse der Nachfragenden entgegennehme und\nI.________ entsprechend zur Verfügung stelle. Dafür spreche auch § 4 des Rahmenvertrags\n2014, wonach sämtliche Kontakte der Beklagten bei erneuten Bedürfnissen an Fachärzten\nwieder über die Klägerin hätten laufen sollen (act. 45 Rz 16). Die Tätigkeit der Klägerin gehe\nsodann weit über eine blosse Vermittlungstätigkeit hinaus. Es sei unbestritten, dass sie den\nEinsatzvertrag 2014 aufgesetzt und als Vertreterin von I.________ mitunterzeichnet habe.\nZudem habe sie auch die Konditionen des Einsatzvertrags 2014 vorgegeben. Die\nAusarbeitung des \"Arbeitsvertrages\" und somit auch die Festlegung der Modalitäten stellten\nzweifelsohne wesentliche Eigenschaften der Festlegung von Rechten und Pflichten des\nArbeitsverhältnisses dar (act. 45 Rz 17). Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass es sich\nbeim Personalverleih nicht um ein typisches Arbeitsverhältnis handle. Aufgrund des\nDreiparteienverhältnisses sei es sachlogisch, dass eine Eingliederung in die\nArbeitsorganisation wie im Normalfall nicht stattfinden könne, sondern es zwangsläufig zu\neiner Zweiteilung der Zuständigkeit zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb komme. Beim\nVerleiher verbleibe z.B. bloss das primäre Weisungsrecht, während der Einsatzbetrieb\nsämtliche für den Einsatz relevanten Weisungsbefugnisse übernehme. Eine Eingliederung in\ndie Arbeitsorganisation der Klägerin, wie dies die Vorinstanz vorauszusetzen scheine, sei\nnicht möglich (act. 45 Rz 18). Vorliegend seien sämtliche Begriffsmerkmale des\nPersonalverleihs erfüllt und die Klägerin hätte für ihre Tätigkeit eine Bewilligung benötigt. Weil\neine solche nicht vorliege, bestehe der Rahmenvertrag 2014 nicht (Art. 22 Abs. 5 AVG) und\nentfalle die Grundlage für die eingeklagte Forderung (act. 45 Rz 19).\n\n4.4 Demgegenüber bestreitet die Klägerin das Vorliegen eines Personalverleihs. Sie verweist in\nder Berufungsantwort weitgehend auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und\nwiederholt die – aus ihrer Sicht zutreffenden – Ausführungen der Vorinstanz (act. 49 Rz 11 ff.).\nZusammenfassend hält sie fest, aus den drei Verträgen (Rahmenvertrag 2014, Einsatzvertrag\n2014 und Vermittlungsvertrag 2014) gehe unmissverständlich hervor, dass Vertragsgegenstand\ndie Vermittlung eines selbständigerwerbenden Honorararztes sei, dieser in keiner Weise in die\nOrganisation der Klägerin eingegliedert werde, die Vergütung immer durch die Beklagte erfolgt\nsei und kein Weisungsrecht der Klägerin bestehe. Die Verträge seien denn auch in der Praxis\ntatsächlich so gelebt worden, was die Zeugen und die Parteien an ihren Befragungen bestätigt\nhätten. Eine Eingliederung in die Organisation der Klägerin sei nie bezweckt worden und sei\nauch nie erfolgt. Zwischen der Klägerin und I.________ habe kein Arbeitsverhältnis vorgelegen\n(act. 49 Rz 17).\n\n4.5 Ob eine Dienstleistung als bewilligungspflichtiger Personalverleih zu qualifizieren ist oder ob\nes sich dabei um andere Arten von Dienstleistungen handelt, die einem Dritten erbracht\nwerden, ergibt sich nach bundesgerichtlicher Praxis und Lehre aus einer Abgrenzung im\nEinzelfall. Massgeblich ist hierbei der Vertragsinhalt und die Umschreibung der konkreten\nTätigkeit im Einsatzbetrieb. Hingegen kann die Bezeichnung des Vertrags durch die Parteien\nnicht entscheidend sein. Als Hilfskriterien für Abgrenzungsfragen orientiert sich die\nRechtsprechung auch an den Weisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz\nSeite 9/15\n\ndes Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2018 vom 2.\nNovember 2018 E. 4.1 m.w.H.). Abzugrenzen ist der Personalverleih von der ebenfalls\nbewilligungspflichtigen privaten Arbeitsvermittlung sowie vom Mäklervertrag nach Art. 412 ff.\nOR.\n\n"}