{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-45_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_45", "Checksum": "00d9864649bb3d619e9e2005e59bcf99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Parteien hätten in § 1 des Vermittlungsvertrags 2014 als\nVertragsgegenstand vereinbart, dass die Klägerin \"dem Arzt nach Möglichkeit eine\nHonorararzttätigkeit/\nFestanstellung in Krankenhäusern, Privatpraxen etc.\" vermittle. Dazu sollte I.________ gemäss\n§ 2 des Vermittlungsvertrags 2014 diverse Dokumente übermitteln (Lebenslauf etc.). Mithin\nbezweckten die Parteien – so die Vorinstanz weiter – nach dem Wortlaut des\nVermittlungsvertrags 2014 nicht die Eingliederung von I.________ in die Arbeitsorganisation\nder Klägerin, sondern die Vermittlung des Arztes an einen Dritten, ________. Zwar sei\nunbestritten geblieben – und dies habe der Präsident des Verwaltungsrates der Klägerin auch\nan der Parteibefragung bestätigt –, dass die Klägerin den Einsatzvertrag 2014, d.h. den Vertrag\nzwischen der Beklagten und I.________, aufgesetzt und als Vertreterin von I.________\nSeite 7/15\n\nmitunterzeichnet habe. Als Parteien seien im Rubrum jedoch lediglich die Beklagte (als\n\"Auftraggeberin\") und I.________ (als \"Beauftragter\") als Vertragsparteien bezeichnet worden.\nSelbst wenn die Klägerin den Vertragsinhalt vorgegeben hätte, mache sie das nicht ohne\nWeiteres zur Vertragspartei. I.________ und die Beklagte hätten durch ihre Unterschrift\nbestätigt, dass sie mit dem Vertragsinhalt einverstanden seien. Aus dem Vertragsinhalt gehe\ndenn auch hervor, dass mit dem Einsatzvertrag 2014 – welcher die Leistung von Arbeit zum\nGegenstand gehabt habe – lediglich die Beklagte und I.________ als Vertragsparteien\nverpflichtet worden seien. Es sei unstreitig und beabsichtigt gewesen, dass I.________ für die\nBeklagte am J.________ tätig werde (act. 43 E. 3.4.1). Eine Eingliederung von I.________ in\ndie Arbeitsorganisation der Klägerin sei weder durch den Vermittlungsvertrag 2014 noch den\nEinsatzvertrag 2014 bezweckt worden. Der Zweck des Vermittlungsvertrags 2014 und dessen\nInhalt habe sich gemäss Wortlaut auf die Vermittlung von I.________ durch die Klägerin an\neinen Dritten beschränkt, wo die Arbeit gestützt auf den Einsatzvertrag 2014 geleistet werden\nsollte. Da keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin habe erfolgen sollen,\nenthalte der Vermittlungsvertrag 2014 entgegen der Behauptung der Beklagten auch kein\nWeisungsrecht der Klägerin gegenüber I.________. Zwar habe die Beklagte zu Recht\nausgeführt, in § 10 des Einsatzvertrags 2014 sei vereinbart worden, dass die lnstitutsleitung\ngegenüber dem Beauftragten weisungsbefugt sei; ein solches Weisungsrecht sei aber nicht –\nwie ebenfalls behauptet – abgetreten worden, da es im Vermittlungsvertrag 2014 nicht\nvereinbart gewesen sei und mithin zwischen der Klägerin und I.________ nicht bestanden\nhabe. Der Präsident des Verwaltungsrates der Klägerin habe an der Parteibefragung\ninsbesondere bestätigt, dass die Arbeitsleistung stets beim jeweiligen Auftraggeber zu\nerbringen und nicht gegenüber der Klägerin geschuldet gewesen sei (act. 43 E. 3.4.2). Weiter\nsei gemäss § 4 des Vermittlungsvertrags 2014 zwar vereinbart worden, dass I.________ die\nAbrechnungsbögen auch der Klägerin übermittle. Die Bestimmung halte jedoch eindeutig fest,\ndass der Arzt seine Honoraransprüche nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber\nC.________AG in Rechnung stelle. Ebenfalls unbestritten geblieben sei, dass I.________ sein\nEntgelt von der Beklagten erhalten habe. Entgegen des für den Personalverleih typischen\nZwecks der Reduktion des administrativen Aufwands für den Einsatzbetrieb (z.B.\nAdministration des Arbeitsverhältnisses) sei vorgesehen gewesen, dass das Entgelt für die\nArbeit von I.________ vom Einsatzbetrieb und nicht von der Klägerin ausbezahlt werde. Die\nVerpflichtung von I.________ zur Übermittlung der Abrechnungsbögen sei vielmehr vor dem\nHintergrund von § 2 des Rahmenvertrags 2014 zu sehen, wonach vereinbart gewesen sei,\ndass die Klägerin der Beklagten anhand dieser Abrechnungsbögen Rechnung im\nZusammenhang mit den zu leistenden Tagesprovisionen stelle. Für die Behauptung der\nBeklagten, wonach der Arzt die Provisions- und Aufwandentschädigung nur deshalb direkt mit\ndem Einsatzbetrieb abgerechnet habe, um zu verschleiern, dass es sich faktisch um einen\nPersonalverleih handle, bestünden keine Anhaltspunkte (act. 43 E. 3.4.3).\n\n"}