{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-45_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_45", "Checksum": "00d9864649bb3d619e9e2005e59bcf99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dabei ist aber zu beachten, dass nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts die Ergänzung eines Rechtsmittels auf dem Weg der Replik nur insoweit\nstatthaft ist, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen\nVerfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen\nAnträge und Rügen, die bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hätten erhoben werden\nkönnen. Die Replik darf nicht dazu verwendet werden, ein Rechtsmittel zu ergänzen oder zu\nverbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4; BGE 135 I 19 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts\n4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2020 vom\n15. Dezember 2020 E. 1.5). Dasselbe gilt für die Gegenpartei: Das Replikrecht kann nicht\ndazu verwendet werden, um die Berufungsantwort beliebig zu ergänzen oder zu verbessern.\n\nSoweit die unaufgeforderten Stellungnahmen der Parteien diesen Rahmen sprengen – was\ngrösstenteils der Fall ist – sind sie im Berufungsverfahren unbeachtlich.\n\n3. Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten gestützt auf\n§ 3 des Rahmenvertrags 2014 Anspruch auf die Zahlung einer Provision für die Vermittlung\nvon I.________ hat.\n\nDie Vorinstanz bejahte dies und führte zur Begründung zusammengefasst aus, I.________ sei\nnicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen und es habe auch kein\narbeitsvertragstypisches Weisungsrecht der Klägerin bestanden. Vielmehr gehe aus der\nAuslegung des Vermittlungsvertrags 2014 – auch unter Berücksichtigung des Einsatzvertrags\n2014 – hervor, dass die Klägerin als Vermittlerin und nicht als Arbeitgeberin bzw.\nPersonalverleiherin agiert habe. Der Vermittlungsvertrag 2014 sei daher im Ergebnis nicht als\nArbeitsvertrag, sondern als Vermittlungsvertrag i.S. eines Mäklervertrags nach Art. 412 ff. OR\nzu qualifizieren. Entsprechend liege kein Personalverleih im Sinne des\nArbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) vor, welcher bewilligungspflichtig wäre (vgl. act. 43 E. 3.4.4\nf.). Weiter sei vereinbart worden, dass die Beklagte eine Vermittlungsprovision zu zahlen habe,\nwenn sie I.________ nach dem Temporäreinsatz innerhalb von zwei Jahren seit dem Einsatz\nanstellen würde. Die Festanstellung von I.________ sei zwar unstreitig innert Frist erfolgt, aber\nSeite 6/15\n\nnicht durch die Auftraggeberin – d.h. die Beklagte –, sondern durch die G.________ (act. 43 E.\n4.4.1). Infolge der wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit zwischen dem\nEinsatzbetrieb – d.h. der Beklagten – und der G.________ müsse nach der Erfahrung des\nLebens davon ausgegangen werden, dass die Vermittlungstätigkeit der Klägerin auf die\nG.________ ausgestrahlt habe und der Beklagten die Festanstellung von I.________\nzuzurechnen sei (act. 43 E. 4.5).\n\n4. Ob die Beklagte der Klägerin die eingeklagte Provision schuldet, hängt in erster Linie davon\nab, ob die von der Klägerin angebotene Dienstleistung als bewilligungspflichtiger\nPersonalverleih zu qualifizieren ist oder ob es sich dabei um eine blosse Vermittlungstätigkeit\nim Sinne eines Mäklervertrags nach Art. 412 ff. OR handelt.\n\n4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den\nPersonalverleih (AVG) benötigen Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben)\ngewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, eine Bewilligung des kantonalen Amtes. Als\nVerleiher gilt gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den\nPersonalverleih (AVV), wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er\ndiesem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt. Gemäss Art.\n29 Abs. 1 AVV verleiht gewerbsmässig Arbeitskräfte, wer den Einsatzbetrieben regelmässig\nArbeitnehmer mit der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen oder mit seiner Verleihtätigkeit\neinen jährlichen Umsatz von mindestens CHF 100'000.00 erzielt.\n\nDas Gesetz bezweckt mit der Bewilligungspflicht allgemein den Schutz der Arbeitnehmenden\ndurch eine fachlich qualifizierte und rechtlich geregelte (Vermittlungs- und) Verleihtätigkeit\n(Art. 1 lit. a und c i.V.m. Art. 12 AVG). Mit der Bewilligungspflicht verbunden ist die Hinterlegung einer Kaution, welche der Absicherung der Lohnansprüche der verliehenen Arbeitnehmenden dienen soll (Art. 14 Abs. 1 AVG; Art. 35 AVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts\n2C_132/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3.1 m.H.). Verfügt der Verleiher nicht über die\nerforderliche Bewilligung, so ist der Verleihvertrag nichtig (Art. 22 Abs. 5 AVG).\n\n"}