{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-45_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_45", "Checksum": "00d9864649bb3d619e9e2005e59bcf99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gemäss § 3 des\nRahmenvertrags 2014 sei die Beklagte verpflichtet – für den Fall der Festanstellung des\nvermittelten Honorararztes nach dem Temporäreinsatz bzw. bis zu zwei Jahre danach –, der\nKlägerin eine Provision zu bezahlen. Die Provision werde fällig, wenn aufgrund einer durch\ndie Vermittlung zustande gekommenen Festanstellung die Leistung des vermittelten\nHonorararztes der Auftraggeberin wirtschaftlich zugutekomme. Die G.________ und die\nBeklagte seien rechtlich zwar nicht identisch; die dauernde und enge Zusammenarbeit sowie\ndie wirtschaftlichen und persönlichen Verstrickungen der G.________ mit der Beklagten\nhätten jedoch zur Folge, dass der Anstellungsvertrag zwischen der G.________ und\nSeite 4/15\n\nI.________ der Beklagten zuzurechnen sei. Die Tätigkeit von I.________ bei der\nG.________ komme in tatsächlicher Hinsicht der Beklagten zugute (act. 1).\n\n3.2 In der Klageantwort vom 11. Januar 2019 beantragte die Beklagte die kostenfällige\nAbweisung der Klage. Sie stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Klägerin\nfehle die notwendige Bewilligung für den Betrieb eines Personalverleihs, weshalb der\nRahmenvertrag 2014 nichtig sei. Abgesehen davon, handle es sich bei der Beklagten und\nder G.________ um zwei unterschiedliche, eigenständige juristische Personen.\nVertragspartei des Rahmenvertrags 2014 und des Einsatzvertrags 2014, auf dessen\nGrundlage die Klägerin ihren Provisionsanspruch geltend mache, sei die Beklagte gewesen.\nArbeitgeberin von I.________ sei demgegenüber die G.________. Handlungen einer\nGesellschaft würden nicht den Gesellschaftern oder Aktionären zugerechnet, weshalb der\nArbeitsvertrag mit I.________ auch nicht der Beklagten zuzurechnen sei. Die\nVoraussetzungen für einen Durchgriff seien nicht erfüllt (act. 7).\n\n3.3 In der Replik vom 20. Mai 2019 und der Duplik vom 19. August 2019 hielten die Parteien je\nan ihren Rechtsbegehren fest (act. 15 und 21).\n\n3.4 An der Partei- und Zeugenbefragung vom 4. Februar 2020 wurden der Präsident des\nVerwaltungsrates der Klägerin und K.________, damaliger Direktor (und heutiger\nVorsitzender der Geschäftsleitung) der Beklagten, als Parteien befragt sowie L.________,\nAdministrativer Geschäftsführer der Radiologie bei der Beklagten und Geschäftsführer der\nG.________, und M.________, Co-Chefarzt der Radiologie bei der Beklagten, als Zeugen\neinvernommen (act. 27).\n\n3.5 In der Folge verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen\nHauptverhandlung (act. 26) und reichten stattdessen am 15. Juni 2020 je einen schriftlichen\nSchlussvortrag ein (act. 37 [Klägerin] und 38 [Beklagte]).\n\n3.6 Mit Entscheid vom 5. November 2020 (Verfahren A3 2018 42; act. 43) verpflichtete das\nKantonsgericht, 3. Abteilung, die Beklagte zur Zahlung von CHF 63'000.00 nebst Zins zu 5 %\nseit dem 1. Januar 2015 an die Klägerin. Ferner wurde festgestellt, dass die Klägerin die\nBetreibung Nr. ________ des Betreibungsamts F.________ für den Betrag von CHF\n63'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018 fortsetzen kann. Die Gerichtskosten von\nCHF 5'400.00 wurden im Umfang von CHF 4'995.00 der Beklagten und im Umfang von\nCHF 405.00 der Klägerin auferlegt. Weiter wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die\nKosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 573.50 zu ersetzen und ihr für das\nerstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 14'229.80 (inkl. MWST) zu\nbezahlen.\n\n4.1 Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beim\nObergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten\nRechtsbegehren einreichen (act. 45).\n\nIn der Berufungsantwort vom 1. Februar 2021 schloss die Klägerin auf kostenfällige\nAbweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (act. 49). Zur Berufungsantwort\nreichte die Beklagte am 9. März 2021 in Ausübung des allgemeinen Replikrechts eine\nSeite 5/15\n\nStellungnahme ein (act. 53), zu welcher sich die Klägerin am 9. April 2021 äusserte (act. 57).\nDazu nahm die Beklagte am 22. April 2021 ein weiteres Mal unaufgefordert Stellung (act.\n59).\n\n4.2 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.\n\nErwägungen\n\n1. Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur örtlichen und sachlichen\nZuständigkeit sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen\nwerden kann (act. 43 E. 1.1).\n\n"}