{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-45_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa9b6023ffdfefb22f42bc513f1e0cda87f0f2bbd0997efe7efe2168ac67040850ca20f128ccdba8f7515fd0a61444485&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_45", "Checksum": "00d9864649bb3d619e9e2005e59bcf99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. November 2020 sei aufzuheben.\n\n2. Die Klage der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, unter Einbezug des Schlichtungsverfahrens und des\nerstinstanzlichen Verfahrens, zulasten der Berufungsbeklagten.\n\nKlägerin und Berufungsbeklagte\n\n1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin.\n\nSachverhalt\n\n1.1 Die A.________AG (nachfolgend: Klägerin) ist eine in Steinhausen domizilierte Gesellschaft\nmit folgendem Zweck: ________ (act. 1/2). E.________ ist der Präsident des\nVerwaltungsrates mit Einzelunterschrift.\n\n1.2 C.________ war im Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages (vgl.\nhinten Sachverhalt Ziff. 2.2) sowie des vorinstanzlichen Entscheids eine in F.________\ndomizilierte ________ mit dem Zweck, insbesondere ________ anzubieten (act. 1/3). Im\nJahr ________ wurde die ________ umgewandelt und firmiert seither als C.________AG\n(nachfolgend: Beklagte). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.\n\nDie G.________ (vormals H.________; nachfolgend als \"G.________\" bezeichnet) mit Sitz in\nF.________ ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten (vgl. act. 43 E. 4.4.2).\n\n2.1 Am 24. Mai 2014 schlossen die Klägerin, vertreten durch den Präsidenten des\nVerwaltungsrates, und der Radiologe Dr.med. I.________ (nachfolgend: \"I.________\") einen\nVertrag betreffend \"Vermittlung einer Honorararzttätigkeit/Festanstellung\" (act. 15/27;\nnachfolgend: Vermittlungsvertrag 2014).\n\n2.2 Am 6./11./17. Juni 2014 unterzeichneten die Klägerin als \"Beauftragte\" und die Beklagte als\n\"Auftraggeberin\" einen Rahmenvertrag zur \"Vermittlung von Temporär- oder folgender\nFestanstellung von Fachärzten für Radiologie\" (nachfolgend: Rahmenvertrag 2014; act. 1/4).\nIn § 2 und § 3 dieses Vertrages wurde Folgendes festgehalten:\n\n\"§ 2 Abrechnung\nDie Beauftragte erhält von der Auftraggeberin eine Tages-Provision von CHF 550.00\n(exkl. MWST). Pro 15 Minuten Überzeit werden zusätzlich CHF 15.30 (exkl. MWST)\nverrechnet. Die Beauftragte stellt der Auftraggeberin anhand des vom Honorararztes\nSeite 3/15\n\nausgefüllten und von der Auftraggeberin oder eines(r) bestimmten Vertreters(in) unterzeichneten Abrechnungsbogens monatlich Rechnung für die auf dem Abrechnungsbogen\nvermerkten Einsatzstunden. Die Provision und Aufwandsentschädigung ist von der\nAuftraggeberin binnen 30 Tagen zu begleichen.\n\n§ 3 Festanstellung\nFür den Fall, dass die Auftraggeberin die/den vermittelten Honorarärztin/arzt fest anstellt\n(sei es direkt nach dem temporären Einsatz oder innerhalb von 2 Jahren nach dem\nletzten Einsatz), bezahlt sie der Beauftragten eine einmalige Provision in der Höhe von\n22,5 % des jährlichen Gesamthonorars, bestehend aus fixen- und variablen Anteilen,\nwelcher der/dem betreffenden Ärztin/Arzt ab Beginn der Festanstellung bezahlt wird.\n\nIm Falle einer Belegarzttätigkeit wird ein durchschnittlicher Jahreshonorarrichtwert,\nanstatt einer fixen Festanstellungshonorarprovision definiert. Die Provision beträgt in\ndiesem Fall ebenfalls 22,5 %. Die Provision ist von der Auftraggeberin binnen 30 Tage\nnach Beginn der Festanstellung zu begleichen.\"\n\n2.3 Mit Daten vom 6./11./16./18. Juni 2014 unterzeichneten die Beklagte als \"Auftraggeberin\",\nI.________ als \"Beauftragter\" sowie die Klägerin als Vertreterin von I.________ einen\nEinsatzvertrag betreffend die \"Erbringung von honorarärztlichen Dienstleistungen\"\n(nachfolgend: Einsatzvertrag 2014; act. 1/9). Als Einsatzort war J.________ vorgesehen,\ndessen Radiologie aufgrund eines Zusammenarbeitsvertrages von der Beklagten betrieben\nwird (act. 7 Rz 37). Am 1. Juli 2014 begann I.________ seinen Einsatz, welcher\nvertragsgemäss bis Ende September 2014 dauerte (vgl. act. 1/9).\n\n2.4 Am 1. Oktober 2014 trat I.________ eine Festanstellung bei der G.________ an, und zwar\nmit einem Jahresgehalt von brutto CHF 280'000.00 (act. 1/7).\n\n2.5 Infolge der Festanstellung durch die G.________ verlangte die Klägerin mit Rechnung vom\n21. Dezember 2014 von der Beklagten gestützt auf § 3 des Rahmenvertrags 2014 die\nBezahlung einer Provision, welche sie gestützt auf ein mutmassliches Jahresgehalt von\nI.________ von CHF 340'000.00 auf CHF 82'620.00 schätzte (act. 1/18). Die Zahlung der\ngeltend gemachten Provision blieb aus.\n\n"}