8.3 Der Beklagten 5 ist wie schon im erstinstanzlichen Verfahren mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Seite 40/40 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 15. Oktober 2020 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 60'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.1 Die Klägerin hat der Beklagten 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 54'490.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.