Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST von 7,7 % (= CHF 3'895.70; § 25a Abs. 1 AnwT) ergibt sich für die Beklagten 1 und 2 je eine Parteientschädigung von gerundet CHF 54'490.00 (inkl. MWST). Für die Beklagten 3 und 4 ist dieser Betrag – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. vorne E. 7.1.2) – ermessensweise um weitere 25 % zu reduzieren, sodass eine Umtriebsentschädigung von gerundet CHF 40'870.00 resultiert, wovon den Beklagten 3 und 4 je die Hälfte (= CHF 20'435.00) zuzusprechen ist.