AnwT). Zu diesem Betrag kann wegen des doppelten Schriftenwechsels und der Stellungnahmen zu den Noveneingaben der Klägerin ein Zuschlag von 50 % hinzugerechnet werden (= CHF 33'062.50; § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und § 8 Abs. 2 AnwT). Demnach ist für das Berufungsverfahren von einem Grundhonorar von CHF 99'187.50 auszugehen, welches im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (vgl. vorne E. 7.1.1 f.) auf die Hälfte (= CHF 49'593.75) zu reduzieren ist (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST von 7,7 % (= CHF 3'895.70;