8.2 Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich die Höhe der Parteientschädigung auch im Berufungsverfahren grundsätzlich nach dem Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von CHF 4,63 Mio. beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 66'125.00 (§ 3 Abs. 1 Seite 39/40