8. Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und den Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.1 Ausgehend vom massgebenden Streitwert von CHF 4,63 Mio. (vgl. act. 128 E. 7.1.2) rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 60'000.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 3 KoV OG).