Bei der Überprüfung eines solchen Ermessensentscheids gehen die Zivilabteilungen und die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug nach ständiger Praxis zwar von einer umfassenden Kognition auch bezüglich der Angemessenheit aus. In einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz greifen sie aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung ein (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2019 33 vom 16. Juni 2020 E. 3.2 m.H.). Für einen solchen Eingriff besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. 7.4 Mithin ist auf die Berufung auch in diesem Punkt nicht einzutreten.