7.3 Diese Rüge der Klägerin ist nicht zu hören, vermag sie doch den Anforderungen an die Begründung einer Berufung klarerweise nicht zu genügen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt vollumfänglich. Inwiefern das Kantonsgericht das Recht falsch angewendet und/oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen (vgl. vorne E. 2.1). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den besonderen Umständen des vorliegenden Falles sehr wohl Rechnung getragen und die Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen der Beklagten 1-4 angemessen reduziert hat.