7.2 Die Klägerin hält dem entgegen, die Beklagten 1-4 hätten als einfache Streitgenossen den gleichen "prozessualen Zweck" verfolgt. Es wäre für sie ohne Weiteres möglich gewesen, den Beklagten 3 als gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen, hätten doch die Beklagten 1, 2 und 4 nichts Wesentliches zum vorinstanzlichen Verfahren beitragen können. Aus diesem Grund sei den Beklagten 1-4 eine kumulierte Umtriebsentschädigung von gesamthaft CHF 33'000.00 (d.h. je CHF 8'250.00; MWST inbegriffen) zuzusprechen (act. 129 Rz 203).