Vorliegend habe der Beklagte 3 gleichzeitig sich selber und die Beklagte 4 vertreten, wobei durch die Vertretung zweier Parteien kein Mehraufwand entstanden sei. Es rechtfertige sich daher, den Beklagten 3 und 4 eine Umtriebsentschädigung von je CHF 33'000.00 zuzusprechen.