Umtriebsentschädigung zu Gute, wobei deren Höhe dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt werde. Bei deren Bemessung sei der bereits um 30 % gekürzte Ansatz nach Anwaltstarif [= CHF 87'995.20] ermessensweise um weitere 25 % zu reduzieren, da der Aufwand für Instruktion und Kommunikation mit der Klientschaft entfalle, sodass eine Umtriebsentschädigung von gerundet CHF 66'000.00 resultiere (= 75 % von CHF 87'995.20). Vorliegend habe der Beklagte 3 gleichzeitig sich selber und die Beklagte 4 vertreten, wobei durch die Vertretung zweier Parteien kein Mehraufwand entstanden sei.