7.1.2 Vorliegend hätten alle Beklagten das gleiche Ziel, d.h. die Feststellung der Gültigkeit des Erbvertrags, verfolgt. Daher rechtfertige sich bei sämtlichen Vertretern der Beklagten eine Kürzung der Parteientschädigung um je 30 %, weil die Parteivertreter einerseits durch die Absprache und Koordination ihres Vorgehens Zeit hätten sparen können und andererseits primär auf die Vorbringen des Beklagten 3 hätten abstellen können, der über umfassende Kenntnisse verfügt habe. Mithin sei den Beklagten 1 und 2 je eine Parteientschädigung von CHF 87'995.20 zuzusprechen.