Eine getrennte Vertretung sei namentlich bei Interessengegensätzen zwischen den einzelnen Streitgenossen oder bei einer materiell für sie verschiedenen Entscheidung geboten. Falls die Streitgenossen den Prozess durch verschiedene Rechtsvertreter getrennt führen liessen, stehe im Grundsatz jedem Streitgenossen eine Parteikostenersatzforderung zu, wobei aber bei deren Bemessung die Möglichkeit zu berücksichtigen sei, dass durch Arbeitsteilung eine Vereinfachung hätte erzielt werden können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.2.1 und E. 11.2.2 m.w.H.; 5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 8.1 und 8.2.3).