Massgebend für eine separate volle Parteientschädigung sei, ob die beklagten Parteien begründeten Anlass gehabt hätten, sich einzeln statt gemeinsam vertreten zu lassen. Eine getrennte Vertretung sei namentlich bei Interessengegensätzen zwischen den einzelnen Streitgenossen oder bei einer materiell für sie verschiedenen Entscheidung geboten.