7.1.1 Die Beklagten würden eine einfache Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO bilden. Aufgrund des Rechts zur selbständigen Prozessführung stehe es grundsätzlich jedem Streitgenossen zu, einen eigenen Anwalt zu mandatieren. Von diesem Recht auf Einzelvertretung sei jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Streitgenossen nur gemeinsam Anspruch auf eine oder aber Anspruch auf mehrere volle Parteientschädigungen hätten. Massgebend für eine separate volle Parteientschädigung sei, ob die beklagten Parteien begründeten Anlass gehabt hätten, sich einzeln statt gemeinsam vertreten zu lassen.