Demzufolge ist der öffentlich beurkundete Erbvertrag gültig zustande gekommen. Mithin erweist sich die Berufung in der Sache als unbegründet, weshalb sie diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Abschliessend rügt die Klägerin die den Beklagten 1-4 zugesprochenen Parteientschädigungen (act. 129 Rz 196-203).