6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Klägerin beim Abschluss des Erbvertrags nicht geirrt hat, dass die Klägerin und der Erblasser den Erbvertrag an der Beurkundungssitzung vom 19. Juli 2017 gelesen haben und die Klägerin den Inhalt des Erbvertrags – insbesondere den darin von ihr erklärten Erbverzicht – verstanden hat. Inwiefern der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte (act. 129 Rz 190-195), ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist der öffentlich beurkundete Erbvertrag gültig zustande gekommen.