5.5.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Klägerin der Nachweis ihrer ungenügenden Deutschkenntnisse auch dann misslungen wäre, wenn auf die Aussagen des Beklagten 3 und des Zeugen P.________ nicht abgestellt werden könnte. Einerseits bestünde nach wie vor die verstärkte Beweiskraft der Zeugenbescheinigung (vgl. vorne E. 3.6 und 4.5.4). Andererseits verpasste es die Klägerin, hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse hinreichende Beweisofferten zu stellen (vgl. vorne E. 5.4.1). Seite 37/40