Vorliegend ist erstellt, dass die Vertragsparteien hinreichend Zeit hatten, um den Erbvertrag durchzulesen (vgl. vorne E. 4.4.3). Im Übrigen hätte eine allfällige Verletzung der zum materiellen Notariatsrecht gehörenden Interessenwahrungspflicht nicht die Ungültigkeit der Beurkundung zur Folge (vgl. Ruf, a.a.O., N 150; Wolf, Themen Notariatspraxis, a.a.O., S. 52). Mithin kann die Klägerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.