5.5.2 Ferner trifft es zwar zu, dass der Notar den Vertragsparteien im Idealfall vor dem Beurkundungstermin je einen Urkundenentwurf übermittelt. Lässt er es zu, dass einzelne Sachbeteiligte erstmals beim Beurkundungsvorgang mit dem Urkundentext "überfallen" werden, so erfüllt er seine Interessenwahrungspflicht nicht richtig. In diesem Fall hat er zu gewährleisten, dass die Vertragsparteien den Urkundentext sorgfältig durchlesen können (vgl. Brückner, a.a.O., N 1701 und 1915).