Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beklagten 3 und des Zeugen P.________ sowie den von der Klägerin unbestrittenermassen im Zusammenhang mit dem Erbverzicht geäusserten Satz, dass sie alles für die Tiere mache, steht somit fest, dass die Klägerin hinreichend Deutsch konnte, um den Erbverzicht zu verstehen (vgl. vorne E. 5.3.1). Sie führt denn auch nicht näher aus, inwiefern der Beklagte 3 Zweifel an ihren Sprachkenntnissen hätte hegen und einen Dolmetscher hätte organisieren müssen.