Im Weiteren ist unbestritten, dass die Klägerin an der Beurkundungssitzung vom 19. Juli 2017 die Frage des Notars, ob sie den Inhalt der Urkunde verstanden habe und ob die Urkunde ihrem Willen entspreche, bejaht hat. Sie macht zwar im Nachhinein geltend, nicht genau gewusst zu haben, was damit gemeint gewesen sei (act. 49 Rz 13; act. 103 Rz 35 lit. l). Wie jedoch der Beklagte 3 zu Recht vorbringt (act. 138 Rz 114), hätte sie spätestens auf die Frage, ob sie den Inhalt der Urkunde verstanden habe, entsprechend intervenieren müssen, was sie jedoch nicht getan hat.