Er habe mit ihr schweizerdeutsch gesprochen. Es habe weder eine Sprachbarriere bestanden noch sei es zu Verständigungsoder Verständnisproblemen gekommen. Die Klägerin habe sowohl Hoch- wie auch Schweizerdeutsch verstanden und habe – mit Akzent – deutsch gesprochen (act. 45 Ziff. 15- 17 und 19 f.). Auch Q.________, der den Nachlass für den Beklagten 3 im Rahmen des Willensvollstreckermandats administrativ betreute, hat bestätigt, dass die Klägerin gut Deutsch könne (act. 47 Ziff. 12).