So gab der Beklagte 3 zu Protokoll, dass sich der Erblasser und die Klägerin an der Besprechung vom 11. Juli 2017 auf Deutsch unterhalten hätten (act. 48 Ziff. 3). Auch die Klägerin selbst bestätigte, dass sie sich mit dem Erblasser auf Deutsch verständigt habe. Die Sprache habe genügt, um "in der Küche" und "zu Hause zu kommunizieren"; sie sei keine Analphabetin, so viel habe sie schon gekonnt (act. 48 Ziff. 51). Der Zeuge P.________ sagte klar aus, dass die Klägerin immer alles verstanden habe. Er habe mit ihr schweizerdeutsch gesprochen.