Beurkundungen mit einer fremdsprachigen Partei seien besonders dann sehr heikel, wenn der Entwurf der öffentlichen Urkunde – wie vorliegend – nicht im Voraus an die Parteien ausgehändigt worden sei, damit diese ihn in Ruhe hätten studieren können. Somit hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen sollen, dass der Klägerin der Beweis gelungen sei, dass sie den Erbvertrag sprachlich nicht habe verstehen können (act. 129 Rz 178). 5.5.1 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Seite 36/40