Der Beklagte 3 hätte indessen begründete Zweifel an den deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin hegen und einen Dolmetscher organisieren müssen. Er habe anerkannt, dass die Klägerin selbst einen Dolmetscher hätte organisieren sollen und er einzig die Interessen und Ziele des Erblassers vor Augen gehalten habe. Für die Klägerin habe er sich keinesfalls in vergleichbarer Weise interessiert. Beurkundungen mit einer fremdsprachigen Partei seien besonders dann sehr heikel, wenn der Entwurf der öffentlichen Urkunde – wie vorliegend – nicht im Voraus an die Parteien ausgehändigt worden sei, damit diese ihn in Ruhe hätten studieren können.