5.5 Schliesslich wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die hinsichtlich der (mangelhaften) deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin zum falschen Beweisergebnis gelangt sei. Die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf die nicht glaubhaften und somit nicht beachtlichen Aussagen von P.________ und des Beklagten 3 gestützt und sei zum Schluss gekommen, dass die Klägerin nicht habe beweisen können, dass sie den Erbvertrag sprachlich nicht habe verstehen können. Der Beklagte 3 hätte indessen begründete Zweifel an den deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin hegen und einen Dolmetscher organisieren müssen.