Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es der Klägerin bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, die Korrespondenz von ihren früheren Rechtsvertretern erhältlich zu machen. Entgegen den klägerischen Ausführungen wären diese nämlich verpflichtet gewesen, ihrer ehemaligen Klientin die Korrespondenz im Zusammenhang mit einem von ihnen bearbeiteten Dossier herauszugeben. Dass die Klägerin ihre Rechtsvertreter mehrmals Seite 35/40