Die entsprechende Annahme ist entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs lebensfremd: Der wegen der nicht bestandenen Prüfung zu gewärtigende Nachteil, dass sie die Niederlassungsbewilligung nicht erhält (und weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung benötigt), wiegt den daraus potentiell zu ziehenden Vorteil, nämlich die (mögliche) Aussicht auf ein Millionenerbe, bei Weitem auf (vgl. hierzu auch act. 135 Rz 118; act. 137 Rz 151-155; act. 138 Rz 113).