Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre es der Klägerin – insbesondere unter der Berücksichtigung, dass sie um die Relevanz ihrer Deutschkenntnisse wusste – zumutbar gewesen, bereits vor Aktenschluss einen Sprachtest zu absolvieren, und zwar unabhängig davon, welcher Beweiswert diesem zugekommen wäre. Ausserdem hätte die Klägerin – wie die Beklagte 2 zu Recht vorbrachte bzw. vorbringt (act. 80; act. 137 Rz 154) – rechtzeitig einen Beweisantrag auf eine unabhängige gerichtliche Begutachtung ihrer Sprachkenntnisse stellen können, was sie jedoch nicht getan hat.