Der Klägerin ist vorab insoweit zuzustimmen, als die Anmeldung zur Sprachprüfung am 7. Juli 2019 und damit vor dem Eintritt des Aktenschlusses erfolgte. Zum einen ist diese Tatsache aber weder in der Replik noch später noch ohne Verzug vorgebracht, sondern erst in der Eingabe vom 20. Januar 2020 behauptet und in der Eingabe vom 12. Februar 2020 nachgewiesen worden (act. 82 und 86; act. 86/1), weshalb sie daher ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. vorne E. 1.3).